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Begriffsklärung Fachanwalt Insolvenzrecht

Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Als zusätzliche Berufsbezeichnung darf er den Titel eines Fachanwalts für dieses Rechtsgebiet führen (Wikipedia). Der Fachanwalt für Insolvenzrecht kennt sich in besonderer Weise mit dem Verfahren sowohl bei der Regelinsolvenz als auch bei der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) und der Restschuldbefreiung aus und hat diesbezüglich umfangreiche Erfahrung. Jeder Fachanwalt ist verpflichtet, sich zur Aktualisierung seiner Kenntnisse laufend fortzubilden.

Die grundsätzliche Regelung zur Fachanwaltschaft findet sich in § 43 c BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung):

§ 43c BRAO Fachanwaltschaft

(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Die Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden.

...

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung finden Sie hier.

 

Näheres zum Fachanwalt für Insolvenzrecht findet sich in der FAO (Fachanwaltsordnung), aus der im Folgenden Auszüge wiedergegeben werden:

§ 2 FAO Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

 

§ 3 FAO Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

 

§ 5 FAO Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

...

g) Insolvenzrecht:

1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;

2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereiche.

3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:

a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens.

b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.

4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen nachzuweisen.

Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.

...

 

§ 14 FAO Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht

Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

1. Materielles Insolvenzrecht

a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags

b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung

c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters

d) Sicherung und Verwaltung der Masse

e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren

f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse

g) Insolvenzgläubiger

h) Insolvenzanfechtung

i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz

j) Steuerrecht in der Insolvenz

k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz

l) Insolvenzstrafrecht

m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts

2. Insolvenzverfahrensrecht

a) Insolvenzeröffnungsverfahren

b) Regelverfahren

c) Planverfahren

d) Verbraucherinsolvenz

e) Restschuldbefreiungsverfahren

f) Sonderinsolvenzen

3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen

a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse

b) Rechnungslegung in der Insolvenz

c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der

übertragenden Sanierung, der Liquidation.

Den vollständigen Text der Fachanwaltsordnung (FAO) in der Fassung vom 01.11.2006 finden Sie hier.

 

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