§ 43c BRAO Fachanwaltschaft
(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere
Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch
die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden,
eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es
für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das
Sozialrecht. Die Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt
werden.
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Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der jeweils
gültigen Fassung finden Sie
hier.
Näheres zum Fachanwalt für Insolvenzrecht
findet sich in der FAO (Fachanwaltsordnung), aus der im Folgenden Auszüge
wiedergegeben werden:
§ 2 FAO Besondere
Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung
einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere
praktische Erfahrungen nachzuweisen.
(2) Besondere
theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor,
wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das
üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im
Beruf vermittelt wird.
(3) Die besonderen
theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen
Bezüge des Fachgebiets umfassen.
§ 3 FAO
Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die
Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und
Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
§ 5 FAO Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass
der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im
Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
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g) Insolvenzrecht:
1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten
Teil der InsO als Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei
Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;
2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2
bestimmten Bereiche.
3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt
werden:
a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei
Verfahren als Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter
oder als Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss
des Gerichtsverfahrens.
b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a)
genannten Verfahren.
4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht
Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen nachzuweisen.
Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und
Vergleichsverfahren stehen dem Insolvenzverwalter gleich.
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§ 14 FAO
Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Insolvenzrecht
a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung
c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des
Insolvenzverwalters
d) Sicherung und Verwaltung der Masse
e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im
Insolvenzverfahren
f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse
g) Insolvenzgläubiger
h) Insolvenzanfechtung
i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
j) Steuerrecht in der Insolvenz
k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
l) Insolvenzstrafrecht
m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
2. Insolvenzverfahrensrecht
a) Insolvenzeröffnungsverfahren
b) Regelverfahren
c) Planverfahren
d) Verbraucherinsolvenz
e) Restschuldbefreiungsverfahren
f) Sonderinsolvenzen
3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse
b) Rechnungslegung in der Insolvenz
c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans
(Sanierung), der
übertragenden Sanierung, der Liquidation.